• Aber nur mit einer behördlich zugelassenen Luftfunkstelle darf der Flugfunk betrieben werden und nur wenn Du ein gültiges Flugfunksprechzeugnis hast.
    Also nur vom Flugzeug aus oder vom Tower eines Lande- oder Flugplatzes als amtierender Flugleiter.

    Viele Grüße
    Lutz
    (Chopperman)






    Fliegen erhält jung, aber nur wenn man alles richtig macht! :thumbup:

  • Zitat

    § 1 Allgemeines (1) Zur Ausübung des Flugfunkdienstes bei Boden- und Luftfunkstellen der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen, vom Bundesamt für Post und Telekommunikation oder vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von der Deutschen Bundespost oder der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten oder anerkannten Flugfunkzeugnisses. (2) Ausgenommen hiervon ist die Ausübung des Flugfunkdienstes 1. bei Luftfunkstellen an Bord von Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen, soweit sie nicht in Lufträumen der Klassen B, C und D betrieben werden; 2. bei Luftfunkstellen an Bord von Luftfahrzeugen, die bei der Ausbildung von Luftfahrtpersonal verwendet werden; 3. bei Funkstellen in Kraftfahrzeugen, die ausschließlich für die Verbindung mit Luftfunkstellen in Freiballonen, Luftsportgeräten und Segelflugzeugen betrieben werden 4. bei Bodenfunkstellen, die ausschließlich für die Übermittlung von Flugbetriebsmeldungen eingesetzt werden; 5. nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 dieser Verordnung.

    und


    Zitat

    § 89 Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen 1Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. 2Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 88 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. 3§ 88 Abs. 4 gilt entsprechend. 4Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt.

    Gruß Mario, (Religionskriege sind Streitigkeiten zwischen Erwachsenen in denen es darum geht wer den cooleren imaginären Freund hat!!)
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